AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kieler e.com UG
(Stand 01. Januar 2023)
Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche von uns erbrachten
Dienstleistungen wie insbesondere die Gestaltung und Programmierung von Websites, Online-Shops, E-Commerce-Plattformen
und Software-Entwicklungsergebnissen jeglicher Art, Überlassung von Softwareprodukten, Einkauf von Leistungen bei
gewerblichen oder freiberuflichen Drittunternehmern und Erbringung von IT-bezogenen Dienstleistungen gegenüber unseren
Kunden und Lieferanten. Desweiteren gelten diese Bestimmungen auch gegenüber von uns beauftragten Unternehmen und
gewerblichen sowie freiberuflichen Dienstleistern. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie
Bezug genommen wird.
(2) Entgegenstehende oder von diesen Regelungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich und
ausdrücklich zugestimmt haben.
(3) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen und sonstigen gewerblich bzw. freiberuflich tätigen Kunden und
Dienstleistern, die in einem Vertragsverhältnis zu Kieler e.com UG stehen (im Folgenden auch einheitlich als „Unternehmen“
bezeichnet).
§2 Vertragsschluss / Liefer- und Leistungsgegenstand / Subunternehmer
(1) Soweit nichts anderes vereinbart oder in unserem Angebot aufgeführt ist, sind unsere Angebote unverbindlich. Ein Vertrag kommt
mit unserer Auftragsbestätigung oder unserer Lieferung bzw. Rechnung auf die rechtsverbindliche Bestellung des Kunden
zustande. Unterbreiten wir ein als verbindlich bezeichnetes Angebot, so wird der Vertrag mit der Angebotsannahme durch den
Kunden geschlossen. An seine Bestellungen ist der Kunde 4 Wochen gebunden.
(2) Der jeweilige Leistungsgegenstand ergibt sich ausschließlich aus unserer Bestätigung der verbindlichen Bestellung auf unser
unverbindliches Angebot oder aus unserem vom Kunden bestätigten verbindlichen Angebot (im Folgenden für beide Alternativen
mit „bestätigtes Angebot“ bezeichnet.
(3) Wir können die von uns geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Dritte erbringen lassen, es sei denn der Kunde hat
begründete Einwände gegen den Dritten.
§3 Leistungserbringung / Vertragsänderungen (Change requests)
(1) Wir erbringen in Abstimmung mit dem Kunden die vertragsgegenständlichen Leistungen zu den schriftlich vereinbarten Terminen.
Bei Hindernissen durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstigen nicht von uns zu vertretenden Umständen verschieben sich
die vereinbarten Termine angemessen – mindestens um die Dauer der hindernden Ereignisse.
(2) Änderungsbegehren des Kunden bezüglich des vertraglich bestimmten Umfangs der von uns zu erbringenden Leistungen sind
schriftlich an uns zu richten. Änderungsbegehren dürfen von uns abgelehnt werden, sofern die Umsetzung im Rahmen der
Vertragserfüllung für uns unzumutbar ist. Dies ist von uns unmittelbar nach der Prüfung des Änderungsbegehrens dem Kunden
mitzuteilen. Bedarf die Prüfung mehr als 1 Stunde, so ist uns dieser weitere Prüfungsaufwand gemäß unserer aktuellen Preisliste
zu vergüten. Auf die Prüfung unterbreiten wir dem Kunden ein verbindliches Angebot, welches mit der soweit möglich
schriftlichen Auftragsbestätigung des Kunden auch hinsichtlich Leistungsterminen Vertragsinhalt wird. Etwaige durch die Prüfung
des Änderungsbegehren eingetretene Verzögerungen oder Stillstandszeiten im Rahmen der Vertragserfüllung verlängern die
vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist angemessen.
§4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt uns bei der Erfüllung unserer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das
rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Daten- bzw. Bildmaterial. Im Rahmen einer von uns geschuldeten
Websiteerstellung hat der Kunde uns die in die Website bzw. Anwendung einzubindenden Inhalte (Bild-, Ton-, Text-, Daten- oder
ähnliche Materialien sowie Logos) rechtzeitig in gängigen Formaten zur Verfügung zu stellen. Zu einer Prüfung, ob sich die vom
Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte für die mit der Website verfolgten Zwecke eignen, sind wir nicht verpflichtet. Nur in
offenkundigen Fällen sind wir verpflichtet, den Kunden auf Mängel der Inhalte hinzuweisen. Ist eine Konvertierung des vom
Kunden überlassenen Materials in ein gängiges Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass wir die zur Nutzung dieser Materialien gemäß Abs. 1 erforderlichen Rechte erhalten. Dabei sichert er
zu, dass ihm die erforderlichen Rechte an den überlassenen Materialien zustehen. Stehen dem Kunden an uns überlassenen
Unterlagen (insbesondere Informationen) die erforderlichen Nutzungsrechte nicht zur Verfügung, wird er uns hierüber mit der
Übergabe unterrichten. Bei etwaiger Schutzrechtsverletzung aufgrund der Nutzung der von ihm uns überlassenen Materialien hat
der Kunde uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Der Kunde ist für die Funktionsfähigkeit sämtlicher für die Nutzung der Internet-Dienste (im Folgenden „Dienste“) in seinem
internen Netz erforderlichen und von ihm gemäß Leistungsschein/Angebot beizustellenden Komponenten (z. B. Hardware,
Browser, Modem, etc.) verantwortlich.
(4) Die zu Verfügung gestellten Dienste darf der Kunde nur sachgerecht nach Maßgabe dieses Vertrages und unter Beachtung des
deutschen Rechts nutzen. Insbesondere ist er verpflichtet,
a) den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere keine rechts- oder sittenwidrigen oder solche Inhalte einzustellen oder
auf solche Inhalte durch Hyperlink zu verweisen, die gegen Rechte Dritter verstoßen oder rechtswidrig sind (z. B. Verstöße gegen
Persönlichkeits-, Urheber-, Marken-, Wettbewerbsrecht);
b) keine Massen-E-Mails oder Werbe-E-Mails mittels des nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Dienste an Dritte zu
versenden, die dies nicht wünschen oder für deren Versendung die Rechtsgrundlage fehlt;
c) den anerkannten Grundsätzen der Datensicherung Rechnung zu tragen und insbesondere sicherzustellen, dass seine Systeme,
Inhalte, Skripte oder Programme so gestaltet sind, dass von diesen keine Gefahr auf den Betrieb anderer Systeme - insbesondere
unsere Systeme - ausgehen können;
d) sich nicht auf den Speicherplatz bei unserem System als einzigem Speichermedium für seine Inhalte zu verlassen, insbesondere
eingestellte Inhalte in maschinenlesbarer Form selbst vorzuhalten;
e) seine geschäftsmäßigen und kommerziellen Angebote entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 5 ff. Telemediengesetz,
§§ 312 ff. BGB) ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Wir sind berechtigt im Falle eines Verstoßes die Kennzeichnung nachzuholen
sowie kommerzielle Angebote, die nicht als solche erkennbar sind, als solche deutlich kenntlich zu machen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware, auf zur Verfügung gestellte Zugangsdaten
sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Original-Datenträger sowie die
Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Dritte im Sinne der
vorstehenden Sätze 1 und 2 sind unternehmensfremde Personen. Die Mitarbeiter des Kunden sind auf die Einhaltung der
vorliegenden AGB sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
(6) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Kunden auf Satz und sonstige Fehler zu überprüfen und als druckreif erklärt
zurückzugeben. Druckfreigaben durch den Endabnehmer enthaften uns in gleicher Weise wie durch den Kunden selbst erklärte
Druckfreigabeerklärungen. Wir haften nicht für vom Kunden übersehene Fehler. Soweit ein Korrekturabzug auf Kundenwunsch
unterbleibt, haften wir nicht für Fehler, die auf dem Korrekturabzug hätten festgestellt werden können.
(7) Soweit wir Arbeiten (insbesondere zur Mangelbeseitigung) direkt bei dem Kunden vornehmen, wird der Kunde uns die
entsprechenden Räume, Geräte, Software, Unterlagen gegebenenfalls mit Fehlerbeispielen und Datenmaterial, auch Testdaten,
Rechnerzeit sowie kompetente Mitarbeiter zur Information rechtzeitig, kostenfrei und in geeignetem Umfang zur Verfügung
stellen, es sei denn dies ist ihm nicht zumutbar.
(8) Auftretende Mängel sind von dem Kunden durch kompetente Mitarbeiter in Textform - bei telefonischer Mitteilung nachträglich -
nach besten Kräften in möglichst nachvollziehbarer Weise unter Angabe der näheren Umstände ihres Auftretens, ihrer
Auswirkungen und - soweit der Kunde hierzu Aussagen machen kann - der möglichen Ursachen zu dokumentieren und
unverzüglich nach ihrer Entdeckung uns mitzuteilen.
(9) Sofern von uns geschuldete Tätigkeiten freizugeben oder abzunehmen sind, hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich schriftlich
die Freigabe bzw. Abnahme (im Folgenden nur „Abnahme“) zu erklären, sobald die von uns geschuldeten Tätigkeiten im
wesentlichen erbracht sind oder wir zur Abnahme auffordern. Die Abnahme kann verweigert werden, sofern Mängel der Kategorie
1 oder 2 (vgl. § 23 Abs. 3) vorliegen. Für die Abnahme erforderlichen Testdaten sind von dem Kunden bereitzustellen. Festgestellte
Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern von uns zu beseitigen. Die Abnahme gilt im Übrigen als erfolgt, sofern der Kunde nicht
innerhalb von 10 Tagen nach der wesentlichen Leistungserbringung oder unserer Aufforderung schriftlich die Gründe für die
Verweigerung der Abnahme spezifiziert. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sofern der Kunde die von uns erbrachten
Leistungen in Benutzung nimmt, bspw. die erstellte Website zum Aufruf über das Internet bereitstellt oder bereitstellen lässt.
(10) Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, sind wir
berechtigt, einen nicht nur auf einmaligen Leistungsaustausch ausgerichteten Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw.
von diesem zurückzutreten. In diesem Falle sind wir weiter berechtigt, alle bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß
der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung bzw. nach unserer gültigen Preisliste abzurechnen.
§5 Datensicherung
Der Kunde wird seine gesamten Daten, Strukturen und Programme regelmäßig - insbesondere vor Aufnahme einer Tätigkeit von uns
wie bspw. Mangelbeseitigungsarbeiten oder dem Aufspielen von Updates oder Upgrades - nach dem Stand der Technik entsprechend
den betrieblichen Anforderungen sichern. Der Kunde stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form
bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
§6 Nutzungsrechte
(1) Anleitungen, Dokumentationen und sonstige Schriftstücke, die wir im Rahmen der Vertragserfüllung erstellen, sind dem Kunden
auf Anforderung in Kopie zur vertragsgemäßen Verwendung für eigene Zwecke zu überlassen, sofern die hierfür geschuldete
Vergütung jeweils bezahlt ist. Der Kunde ist dabei verpflichtet, bestehende gesetzliche Schutzrechte zu beachten.
(2) Soweit im Einzelfall (bei Softwareüberlassung siehe §§ 16 ff. dieser AGB) und vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 nichts anderes
vereinbart wird, räumen wir dem Kunden mit vollständiger Bezahlung an den Arbeitsergebnissen ein einfaches zeitlich nicht
begrenztes Nutzungsrecht für eigene Zwecke ein.
(3) Wir räumen dem Kunden im Rahmen der Erstellung einer Website das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht
ein, die vertragsgegenständliche Website zu nutzen. Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde
lediglich ein einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht. An geeigneten Stellen sind auf der Website Hinweise auf die
Urheberstellung von uns aufzunehmen, die ohne unsere Zustimmung nicht entfernt werden dürfen. Der Kunde ist vorbehaltlich
der Regelungen in Satz 7 nicht berechtigt, die Website und die Software, aus der die Website besteht, ohne die vorherige
Zustimmung von uns weiterzuentwickeln oder zu ändern. Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht gilt nur für die Nutzung
der Website insgesamt bzw. von Bestandteilen der Website im Internet. Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne
Gestaltungselemente der Website oder die vollständige Website in anderer Form - insbesondere in gedruckter Form - zu nutzen.
Wird die Komponenten einer Website bzw. eines Websystems oder eine Website als ganzes mit Open-Source-Software erstellt, so
steht dem Kunden insoweit für diese mit Open-Source-Software entwickelten Komponenten bei Einhaltung der entsprechenden
Lizenzbedingungen ein Änderungs- bzw. Bearbeitungsrecht zu.
(4) Dem Kunden ist es nicht gestattet, von uns im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltene Unterlagen außer für eigene
unternehmensinterne Zwecke zu vervielfältigen. Eine Weitergabe dieser Unterlagen an unternehmensfremde Dritte ist nur mit
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Bei Beendigung eines Vertrages hat der Kunde zur Nutzung während der
Vertragsdauer überlassene Unterlagen und Materialien unmittelbar zurückzugewähren. Etwaige Kopien sind zu löschen.
§7 Geheimhaltung / Datenschutz / Referenzbenennung / Mitarbeiteranwerbung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner
zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen auch
über das Vertragsende hinaus geheim zu halten und die jeweiligen Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Die Informationen
und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten unternehmensfremden Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Die Vertragspartner sichern die Vertragsgegenstände wie dies mit eigenen schutzwürdigen Unterlagen geschieht. Art und
Umfang der dazu getroffenen organisatorischen Maßnahmen kann jede Vertragspartei von der anderen dokumentiert verlangen.
(2) Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein
bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder
ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
(3) Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass wir seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf
Grundlage der Datenschutzvorschriften erheben, speichern, verarbeiten und, sofern notwendig, an Dritte übermitteln.
(4) Wir weisen den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz und die Datensicherheit für Datenübertragungen in offenen
Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht gewährleistet werden kann. Sie wissen, dass der Provider
das auf den Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten von Ihnen aus
technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage,
unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit und Sicherung der von
ihnen ins Internet übermittelten und auf Webservern gespeicherten Daten tragen Sie als Kunde vollumfänglich selbst Sorge. Sie
haben gegenüber Ihren Endkunden in eigener Verantwortung Datenschutzbestimmungen zu beachten und einzuhalten.
(5) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag eines Kunden ("Auftragsdatenverarbeitung") ist nach § 11 des
Bundesdatenschutzgesetzes eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Wir bieten Ihnen eine Standardvertragsvorlage für eine
Zusatzvereinbarung. Nähere Informationen erhalten Sie unter mail@Kieler-e.com.de sowie Ihrem persönlichen Ansprechpartner.
(6) Beiden Vertragspartnern ist es vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung gestattet, die jeweils andere Partei als
Referenzvertragspartner zu benennen und hierzu auch deren Logo zu verwenden.
(7) Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Pflichten in Abs. 1 verpflichtet sich die vertragswidrig handelnde Partei zur
Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001.-- an die andere Partei. Die Regelung in § 20 Abs. 2 ist anzuwenden.
(8) Jede Vertragspartei, welche diesen AGB unterliegt, verpflichtet sich, während sowie bis 2 Jahre nach Beendigung des Vertrages
keinen Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die
Bestimmung in Satz 1 zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe i. H. v. einem Bruttojahresgehalt
(einschließlich Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gem. Satz 1 von der
betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden
Mitarbeiters maßgeblich ist, das er in den letzten 12 Monaten vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.
§8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe der vom Kunden geschuldeten Vergütung und die Zahlungsbedingungen (Zahlungstermine) sind im bestätigten Angebot
oder der Leistungsbeschreibung festgehalten. Die vereinbarte Vergütung als Gegenleistung zu der von uns erbrachten
Vertragsleistung und sonstige von uns in Rechnung gestellten Beträge sind jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer mit
Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Enthält unser bestätigtes
Angebot keine speziellere Regelung, ist bei Dauerschuldverhältnissen wie Webhostingvertrag, Managed-Server,
Serverhousing-Vertrag, E-Mail-Servicevertrag, Pflege- bzw. Supportverträge die vom Kunden zu zahlende Vergütung monatlich
im Voraus zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Tag der Wertstellung - nicht der Zahlungsauftrag - auf dem
empfangenden Konto maßgebend.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, haben wir neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Ersatz unserer Auslagen wie
insbesondere angemessene Reise- und Übernachtungskosten. Fremdkosten wie sie bei der Inanspruchnahme von Leistungen
durch Dritte, insbesondere für Grafik, Text, Druck, Fotografien, Clippings, Materialien, auditive und audiovisuelle Werbeträger,
Organisations- und Beschaffungskosten, Lektorat, Übersetzungen, Werkzeuge, Herstellung von Werbemitteln, Marktforschung,
Anzeigenschaltung, Registrierungen, Internetspezifische Marketingmaßnahmen etc. entstehen, sind uns gegen Nachweis zu
vergüten.
(3) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt unsere aktuelle Preisliste. Bei Verträgen, die im letzten
Quartal eines Jahres abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Jahr.
(4) Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Der Kunde ist
jedoch berechtigt den Nachweis zu führen, dass uns überhaupt kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
(5) Der Kunden hat Einwendungen gegen die Höhe der nutzungsabhängigen Abrechnung der Leistung (insbesondere
Verbindungsdaten, Datenvolumen) durch uns innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Rechnung schriftlich gegenüber uns zu
erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abrechnung als von dem Kunden genehmigt. Wir werden gegenüber dem Kunden auf
die Folgen solchen Verhaltens auf der Rechnung deutlich hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben
unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die vereinbarte Vergütung eines Dauerschuldverhältnisses sowie die Preisliste erstmals 12 Monate nach
Vertragsschluss anzupassen. Wir teilen dem Kunden eine Änderung der Vergütung mindestens zwei Monate vorher schriftlich mit.
Bei einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang des Erhöhungsverlangens das betreffende Dauerschuldverhältnis zum Ende des aktuellen Berechnungszeitraums zu
kündigen.
(7) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns
anerkannt wurden.
(8) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Liegen die Nutzung der Software nicht beeinträchtigende Mängel vor, ist der Kunde lediglich berechtigt die vertraglich
geschuldete Vergütung entsprechend der Höhe des Mangelbeseitigungsaufwandes vorläufig zurückzubehalten.
§10 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dauerhaft gelieferten Gegenständen wie Datenträgern und Benutzerhandbüchern bis zur
vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises vor.
(2) Der Kunde darf gelieferte Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu ihren normalen Geschäftsbedingungen
veräußern, solange sie nicht uns gegenüber in Zahlungsverzug ist. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er nach fruchtlosem
Ablauf einer von uns hierfür gesetzten angemessenen Frist auf entsprechende Aufforderung von uns die Forderungen aus der
Weiterveräußerung an uns abzutreten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde vor Erfüllung der
Vergütungsansprüche nicht berechtigt.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§11 Ausübung Herausgabeverlangen bei Eigentumsvorbehalt
(1) Wir sind berechtigt vom Vertrag nach angemessener Fristsetzung (es sei denn die Fristsetzung ist entsprechend Abs. 2
entbehrlich) zurückzutreten und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vorbehaltsware zu verlangen, sofern
a) der Kunde mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung 40 Tage oder bei vereinbarten Ratenzahlungen mit zumindest zwei
Raten in Zahlungsverzug ist, es sei denn, er hat den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten, oder
b) der Kunde schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus § 10 Abs. 2 und 3 verstoßen hat.
(2) Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch
innerhalb dieser Frist zur Erbringung dieser Leistung nicht imstande ist.
(3) Die Herausgabe kann noch verlangt werden, wenn die Verjährung der gesicherten Forderung bereits eingetreten ist.
(4) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns erlischt das Recht zur Weiternutzung
§12 Sach- und Rechtsmängel
(1) Änderungen durch Kunden
Sofern durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte - ohne unsere schriftliche Einwilligung - Eingriffe in die von uns gelieferten
Vertragsleistungen vorgenommen werden, insbesondere Manipulationen oder sonstige Änderungen, leisten wir nur dann
Mangelbeseitigung, wenn der Kunde nachweist, dass der Eingriff in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel steht und
Analyse sowie Behebung nicht erschweren.
(2) Ausschluss der Nacherfüllung
Der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. anhand von
handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausdrucke nicht aufgezeigt werden kann.
(3) Mangelkategorien für unsere Reaktionszeiten
Auftretende Mängel sind uns gemäß § 4 Abs. 8 mitzuteilen und von uns für die Mangelbeseitigung in folgende Mangelkategorien
einzuteilen:
a) Kategorie 1: Schwerer Mangel
Der gesamte Vertragsgegenstand bzw. eine Komponente kann nicht genutzt werden. Der auftretende Mangel kann
nicht mit organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden.
b) Kategorie 2: Mittlerer Mangel
Die Funktionalität einer Komponente des Vertragsgegenstandes bzw. des gesamten Vertragsgegenstandes ist nicht
soweit beeinträchtigt, dass sie nicht genutzt werden kann. Der auftretende Mangel kann mit organisatorischen oder
sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Mitteln umgangen werden.
c) Kategorie 3: Leichter Mangel
Ein leichter Mangel hat keine bedeutenden Auswirkungen auf die aktuelle Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung
einer Komponente bzw. der gesamten Software ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
(4) Reaktionszeiten
Die Reaktionszeiten berechnen sich ab Eingang der Meldung nach Bürostunden während der Geschäftszeiten. Die Reaktionszeiten sind
wie folgt:
a) Mängel der Kategorie 1
Wir beginnen mit der Störungsanalyse und Mangelbeseitigung bei Mängeln der Kategorie 1 innerhalb von 4 Stunden. Sofern der
Mangel mit vorübergehenden Umgehungsmaßnahmen behoben werden kann, sind solche Maßnahmen in die erforderlichen
Mangelbehebungen fortzuführen, nachdem die Lauffähigkeit des Systems hergestellt wurde.
b) Mängel der Kategorie 2
Wir beginnen mit der Störungsanalyse und Mangelbeseitigung bei Mängeln der Kategorie 2 innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der
Meldung.
c) Mängel der Kategorie 3
Wir beginnen mit der Störungsanalyse und Mangelbeseitigung bei Mängeln der Kategorie 3 innerhalb von 2 Monaten nach Eingang
der Meldung.
(5) Anspruch auf Nacherfüllung
Der Kunde ist bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen. Wir können die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchführen.
(6) Art der Nacherfüllung
Bei Softwareüberlassung gilt die Regelung des § 23 Abs. 2 entsprechend.
(6) Minderung oder Rücktritt / Schadensersatz
Tritt trotz zweimaliger Nacherfüllung keine Beseitigung des Mangels ein, sind wir zur Nachbesserung und Nachlieferung nicht willens
oder in der Lage, unterbleibt diese innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, so
ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, in Bezug auf die betroffenen Leistung zurückzutreten (im Rahmen eines abgeschlossenen
Softwarepflege-, Softwaremiet-, Webhosting- oder Serverhousingvertrages die betroffene Leistung zu kündigen) oder eine
entsprechende Herabsetzung der geleisteten Vergütung (Minderung) zu verlangen und gemäß § 13 Schadenersatz statt der Leistung
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen
Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn uns ausreichende Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Die Rücktritts- oder Kündigungserklärung wirkt nicht auch für die weiteren Verträge zwischen uns und dem Kunden, sondern ist jeweils einzeln zu erklären. Bei nur unerheblichen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Bei Vorliegen eines Werkvertrages hat der Kunde auch ergänzend das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(7) Arglist / Garantie
Im Falle von Arglist und bei Übernahme einer Garantie durch uns bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und
Rechtsmängel unberührt.
(8) Maßnahmen bei behauptetem Rechtsmangel
Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die Vertragsleistung geltend, wird der Kunde uns darüber unverzüglich
informieren und uns soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde uns jegliche
zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde uns sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und
eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen. Wir können
nach unserer Wahl die Nacherfüllung dadurch vornehmen, dass wir
a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes
Nutzungsrecht erwirken, oder
b) den schutzrechtsverletzenden Vertragsgegenstand ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren
Funktion ändern, oder
c) den schutzrechtsverletzenden Vertragsgegenstand ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren
Funktion gegen eine Software austauschen, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
d) einen neuen Programmstand liefern, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Im Übrigen gelten die Regelungen der vorstehenden Absätze bei Rechtsmängeln entsprechend.
(9) Vor Beginn einer Mangelbeseitigung ist der Kunde zur Datensicherung gemäß § 5 (Datensicherung) verpflichtet.
(10) Für etwaige Schadenersatz- und Aufwendungsansprüche des Kunden gegen uns gelten die Bestimmungen von § 13 (Versicherung
/Haftung).
§13 Haftung
(1) Wir haften gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) auf Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen entsprechend den nachfolgenden Regelungen:
a) im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ohne Begrenzung der Höhe;
b) für leichte Fahrlässigkeit sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Die Haftung ist dabei für jeden einzelnen Schadensfall auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden und
wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwandes beim Kunden, Nutzungsausfall und/oder wegen Umsatzeinbußen
ausgeschlossen. Die Regelung in Absatz 3 bleibt unberührt.
c) Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe von bis zu 5 (fünf) % der vertraglichen Vergütung.
(2) Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir deshalb ausschließlich für die Vervielfältigungs- und
Wiederherstellungskosten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten angefallen wären. Für den Verlust
von Daten oder Programmen haften wir nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, regelmäßige
Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand
wiederhergestellt werden können (vgl. § 6 – Datensicherung).
(3) Die Haftung für das Fehlen einer übernommenen Garantie, wegen Arglist, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und
nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich uns schriftlich anzuzeigen
oder von uns aufnehmen zu lassen, so dass wir möglichst frühzeitig informiert sind und eventuell gemeinsam mit dem
geschädigten Kunden noch Schadensminderung betreiben können
§14 Verjährung
(1) Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln aus einem Kauf-, Werk- oder Softwarepflegevertrag verjähren innerhalb von einem
Jahr. Die Frist gilt auch bei Lieferung eines neuen Software- oder Hardwarestandes. Besteht die Frist in einem dinglichen Recht
eines Dritten, aufgrund dessen der Vertragsgegenstand herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Für sonstige Ansprüche des Kunden aus Vertrag oder einem Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) gilt eine Verjährungsfrist von
einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen
Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB).
(3) Bei Personenschäden sowie bei Vorsatz, Arglist und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§15 Mietdauer/Kündigungsfrist/Rückgabepflichten bei Vertragsende
(1) Die Dauer des Mietvertrag ist in unserem Angebot bzw. im Leistungsschein aufgeführt.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann ein zeitlich unbestimmter Mietvertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 2
Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Unberührt bleibt für beide Vertragspartner das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, sofern der andere Vertragspartner andauernd und wiederholt trotz Abmahnung gegen Pflichten aus diesem Vertrag verstößt;
wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist;
wenn über das Vermögen des anderen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt wird.
(4) Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Kunde als Mieter zur kostenlosen Rückgabe sämtlicher erhaltenen Originaldatenträger
sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstiger Unterlagen verpflichtet. Die
ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher gegebenenfalls vorhandener
Kopien. Wir können auf die Rückgabe verzichten und die Löschung der Vertragssoftware sowie Vernichtung der Dokumentation
anordnen. Üben wir dieses Wahlrecht aus, so hat uns der Kunde die durchgeführte Löschung und Vernichtung ausdrücklich
schriftlich zu versichern.
Besondere Bestimmungen zur Softwareüberlassung
§ 16 Vertragsgegenstand / Lieferung und Leistungsumfang
(1) Wir überlassen dem Kunden zur eigenen Nutzung auf Dauer oder zeitlich beschränkt je nach vertraglicher Vereinbarung die im
bestätigten Angebot und/oder Lieferschein bezeichnete Software sowie Ware gegen die vereinbarte Vergütung. Eine
Anwendungsdokumentation (Benutzhandbuch) in ausgedruckter Form ist in Kurzform Vertragsbestandteil. Ergänzend steht dem
Kunden eine umfangreiche Online-Hilfe bei jedem Softwareprodukt zur Verfügung.
(2) Wir liefern die vertragsgegenständliche Software in ausführbarer Form (Objektcode). Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand.
§17 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Urheberrechtsschutz
Die von uns gelieferte Software ist weltweit urheberrechtlich geschützt. Ergänzend gelten für in unsere Software integrierte
Softwaretools (z.B. TYPO3 (Open Source), MySQL, PHP, oscommerce, Schnittstellen) die Lizenzbedingungen anderer Softwarehersteller.
(2) Rechteeinräumung
Wir räumen dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein,
die Vertragssoftware zu der im Angebot aufgeführten Dauer mit einer unbeschränkten Anzahl von Nutzern pro Lizenz zu nutzen
es sei denn im gesonderten Vertrag wird eine Userbasierte Lizenz vereinbart, welche die Anzahl der User entsprechend
eingeschränkt. Bei dauerhafter Softwareüberlassung wird dem Kunden bis zur vollständigen Zahlung ein einfaches, nicht
übertragbares und bei Zahlungsverzug von mehr als 40 Tagen widerrufliches Nutzungsrecht an der Software geräumt.
(3) Sicherungskopien und Vervielfältigung
Die Reproduktion der Software, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere Datenträger, auch zum Zwecke der gleichzeitigen
Mehrfachverwendung beim Kunden, ist ohne ausdrückliche Genehmigung von uns nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die
Anfertigung der für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Die Sicherheitskopien dürfen vom Kunden nur
verwendet werden, wenn das Originalprogramm infolge von Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist. Eine
ausgehändigte Anwendungsdokumentation darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Die Installation der Vertragssoftware
auf einem weiteren Server - bspw. als Test- und/oder Entwicklungssystem - bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und
ist zusätzlich zu vergüten.
§18 Programmänderungen / Interoperabilität / Dekompilierung
(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes ist unter den Voraussetzungen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig.
(2) Kann oder will der Kunde die nach dem Urheberrechtsgesetz gestatteten Ausnahmehandlungen nicht selbst oder durch eigene
Mitarbeiter ausführen lassen, so hat er, bevor er ein Drittunternehmen beauftragt, uns Gelegenheit zu geben die gewünschten
Arbeiten zur Herstellung der Interoperabilität innerhalb angemessener Frist zu angemessener Vergütung für den Kunden zu
bewirken. Bei Beauftragung eines Drittunternehmens ist die Regelung von § 8 Abs. 1 Satz 1 a. E. entsprechend anzuwenden.
(3) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die
störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird.
(4) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder
verändert werden.
§19 Weitergabe der Software
(1) Weiterveräußerung bei dauerhafter Softwareüberlassung
Der Kunde ist vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 berechtigt, die auf Datenträgern erhaltene Vertragssoftware einschließlich
Begleitmaterials auf Dauer an Dritte zu veräußern oder zu verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der
Weitergeltung der vorliegenden Softwarenutzungsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der
Kunde dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung. Der Kunde hat uns den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
(2) Weitergabe auf Zeit nicht zu Erwerbszwecken
Abs.1 gilt, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4, entsprechend für die Überlassung der Vertragssoftware auf Zeit, sofern dies nicht
im Wege der Vermietung, zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht.
(3) Ausnahmen vom Recht zur Weiterveräußerung gemäß Absatz 1
Eine dauerhafte Überlassung der Vertragssoftware an einen Dritten, der seine Niederlassung nicht im Gebiet der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, ist dem Kunden nicht gestattet. Der
Kunde ist auch nicht berechtigt, eine Teilmenge einer bestimmten Anzahl von auf Datenträger erhaltenen von Programmpaketen
(Softwarelizenzen) Dritten dauerhaft zu überlassen. Erhält der Kunden die dauerhaft überlassene Software nicht auf einem Datenträger
zur vertragsgemäßen Nutzung, so ist dem Kunden eine Weiterveräußerung ebenso nicht gestattet.
(4) Ausnahmen
Eine Vermietung (auch mittels ASP) zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind nur zulässig, sofern wir schriftlich unsere Einwilligung
erklären. Im Übrigen ist es dem Kunden gestattet, andere als in Satz 1 aufgeführte Dienstleistungen zur Nutzung der Software für Dritte
zu erbringen, die demselben Konzern (i. S d. §§ 18 AktG, 290, 291 HGB) angehören.
§20 Vertragsstrafe
(1) Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Rechte und Pflichten nach §§ 16, 17, 18, 19 verspricht der Kunde die
Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. €15.000.-- bei vorsätzlicher Begehungsweise, bei grob fahrlässigem Handeln in Höhe von
€10.000.-- und bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe von € 5.001.-- .
(2) Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt uns vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen
Schadensersatzanspruch anzurechnen. Die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 (Vergütung) gilt entsprechend.
Besondere Regelungen zur Softwarepflege
§21 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Pflegeleistungen durch uns gegen die im bestätigten Angebot aufgeführte
Pflegevergütung für die im Lieferschein bezeichnete Software.
(2) Die Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Pflegeleistungen bezieht sich auf die aktuelle Version der
Vertragssoftware. Hat der Kunde noch eine älteres Version der Vertragssoftware bei sich installiert, können wir die Leistung nach
diesen Bedingungen verweigern oder aber - nach unserer Wahl - die Pflegeleistungen gegen Vergütung des damit verbundenen
Mehraufwandes durchführen.
§22 Leistungsumfang der Pflegeleistungen
(1) Leistungen gegen Pflegepauschale
Soweit im bestätigten Angebot nichts anderes vereinbart ist, erbringen wir für die Vertragssoftware folgende, durch die
pauschale Pflegegebühr abgegoltene, Leistungen:
a) Störungsanalyse und Mangelbeseitigung in der von uns gelieferten Vertragssoftware (§ 23);
b) Lieferung von Updates und Upgrades (§ 24);
c) Hotline-Service im Rahmen des First-Level-Supports des Kunden (§ 5).
(2) Zusatzleistungen
Darüber hinaus bieten wir dem Kunden zusätzlich insbesondere folgende, über § 22 Abs. 1 hinausgehenden Leistungen bei gesondertem
Auftrag und gegen zusätzliche Vergütung entsprechend der aktuellen Preisliste an:
a) Installation, Implementierung der Software auf Hardware-Umgebung des Kunden;
b) Überwachungsmaßnahmen;
c) Einweisungen und Schulungen von Mitarbeitern;
d) Anpassungen der Software (vgl. Definition in § 37 Abs. 2 Satz 2);
e) Einrichten/Einstellen: Unterstützung des Kunden bei dem Einrichten der überlassenen Software auf kundenspezifische
Bedürfnisse;
f) Erweiterte Beratung: Behandlung von Fragen des Kunden, z.B. im Hinblick auf vermeintliche Störungen und Mängel, die nicht der
Vertragssoftware anhaften, sondern aufgrund von Bedienungsfehlern, sonstigen Einwirkungen von außen, insbesondere Gewalt,
auf Seiten des Kunden eintreten;
h) Pflege beim Kunden: Pflegeleistungen, die in den Räumen des Kunden erbracht werden, es sei denn eine vertragsgemäße
Störungsanalyse und Mangelbeseitigung ist nur vor Ort möglich;
i) Lieferung neue Versionen/Produkte und/oder Neuentwicklungen auf anderer technologischen Basis (vgl. § 24 Abs. 3);
j) Programmierung zusätzlicher Programmteile (Software-Erstellung).
(3) Vorgaben Pflegeleistungen
Die Pflegeleistungen Lieferung von Updates, Upgrades, Störungsanalyse und Mangelbeseitigung werden grundsätzlich mittels
Datenfernübertragung (vorzugsweise Remote-Zugriff, ersatzweise DFÜ/Web) durchgeführt. Der Kunde schafft die hierfür bei ihm
erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten. Sofern die Störungsanalyse Mängel zeigt, die nur vor Ort beseitigt
werden können, erbringen wir die Pflegeleistung vor Ort. Sonstige Leistungen am Standort des Systems des Kunden, die vom
Kunden angefordert werden, werden nach Aufwand (einschließlich eventueller Fahrt- und Übernachtungskosten) jeweils gemäß
unserer aktuellen Preisliste dem Kunden berechnet.
(4) Beschränkungen
Für Software, die durch Programmierarbeiten des Kunden oder von Dritten oder aus sonstigen Gründen ohne unsere vorherige
schriftliche Zustimmung verändert wurde, leisten wir keine Pflege.
§23 Störungsanalyse und Mangelbeseitigung
(1) Leistungsgegenstand
a) Mangelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist
Während der einjährigen Mangelbeseitigungsfrist beseitigen wir Mängel an der Vertragssoftware innerhalb der im Folgenden
aufgeführten Fristen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen, ohne dass der Kunde zum einen die gesetzliche Untersuchungs-
und Rügepflicht einhalten müsste und zum anderen ohne den Nachweis führen zu müssen, dass der reklamierte Mangel bereits bei
Ablieferung der Vertragssoftware vorlag.
b) Mangelbeseitigung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist
Wir werden uns vom Kunden nach Ablauf der Mangelbeseitigungsfrist der Softwareüberlassung mitgeteilte Mängel nach Maßgabe
der nachfolgenden Regelungen innerhalb der aufgeführten Fristen beseitigen.
(2) Form der Mangelbeseitigung
Wir werden einen uns vereinbarungsgemäß mitgeteilten Mangel nach unserer Wahl durch eine der folgenden Maßnahmen beseitigen:
a) Übermittlung eines neuen Update oder Upgrade das der Kunde bei sich installiert;
b) Handlungsanweisung an den Kunden zur Umgehung des Problems oder zur Mangelbeseitigung (Workaround). Der Kunde wird
diese Handlungshinweise durch kompetentes Personal umsetzen, es sei denn die Handlungsanweisung ist ihm nicht zumutbar;
c) Mangelbeseitigung mittels Datenfernübertragung;
d) Mangelbeseitigung vor Ort erfolgt nur, wenn keine der vorstehend genannten Maßnahmen Erfolg versprechend ist.
§24 Lieferung neuer Updates und Upgrades
(1) Leistungsgegenstand
Wir überlassen dem Kunden Updates und Upgrades der Vertragssoftware nach der Freigabe.
(2) Inhalt von Updates und Upgrades
Updates der Software enthalten Mangelbereinigungen. Upgrades sind neue Software-Programmstände der Vertragssoftware, die
Mangelbereinigungen und/oder Verbesserungen und/oder Erweiterungen der bestehenden und neuen Funktionalitäten enthalten
können.
(3) Ausschlüsse
Von der pauschalen Softwarepflegegebühr nicht umfasst ist die Neuentwicklung der Vertragssoftware mit gleichen oder ähnlichen
Funktionen auf einer anderen technologischen Basis.
(4) Lieferung
Die Lieferung im Objektcode erfolgt mittels Online-Datenabruf. Auf Wunsch des Kunden kann ihm das Update/Upgrade auch per
CD-ROM/DVD an den im Lieferschein genannten Leistungsort geliefert werden. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand und
wird daher nicht mitgeliefert.
(5) Anpassung der Software-Umgebung
Der Kunde wird, soweit dies für neue Versionen der Vertragssoftware erforderlich ist, Anpassungen der Hard- und
Software-Systemumgebung, insbesondere neue Versionen des Betriebssystems und sonstiger, zur Anwendung der Vertragssoftware
erforderlichen Drittsoftware auf seine Kosten rechtzeitig betriebsbereit zur Verfügung stellen.
(6) Rechtseinräumung
An der neuen Version der Vertragssoftware räumen wir dem Kunden das Recht zur Nutzung in dem Umfang ein, wie der Kunde
zur Nutzung der ursprünglichen Vertragssoftware durch den Softwareüberlassungsvertrag und eventuelle
Nutzungsrechtserweiterungen berechtigt wurde.
§25 Laufzeit / Kündigung
(1) Der Software-Pflegevertrag wird gemäß der Regelung in § 2 Abs. 1 abgeschlossen und gilt zunächst für die Dauer von einem Jahr.
Danach verlängert sich der Software-Pflegevertrag jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht drei (3) Monate vor
Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Weitere Kündigungsgründe des Vertrages bleiben hiervon unberührt.
(2) Unberührt bleibt für beide Vertragspartner das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes. Die Regelung von § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
Besondere Regelungen zu sonstigen IT-bezogenen Dienstleistungen
§26 Vertragsgegenstand sonstige IT-bezogene Dienstleistungen
(1) Auf der Basis dieser AGB erbringen wir als Dienstleistungen insbesondere die Installation von eigener Software und
Fremdsoftware, Programmierung zusätzliche Programmteile (Software-Erstellung), Datenübernahme, Konvertierung, Einweisung
in die Nutzung von Soft- und Hardware, Durchführung von Schulungen, Beratung und Projektleitung, Customizing wie Anpassen
oder Einrichten/Einstellen (Parametrisierung) der Software.
(2) Unter Installation im Sinne dieser AGB wird das Einspielen und/oder Eröffnen und/oder Einstellen von Parametern der gemäß
separaten Überlassungsvertrag erworbenen Software sowie eine entsprechende Vernetzung verstanden. Anpassung liegt dann
vor, sofern Änderungen am Quellcode selbst vorgenommen werden, Einrichten/Einstellen (Parametrisierung) ist das Zurichten der
Software ohne den Quellcode zu ändern.
Besondere Regelungen für von uns beauftragte Unternehmen und gewerbliche oder freiberufliche Dienstleister (“Dritte”)
§27 Wettbewerbsverbot und Kundenschutz für Subdienstleister
(1) Von uns beauftragte Dritte oder diesen im juristischen Sinne nahestehende Unternehmen, die zur Erfüllung von uns geschuldeter
Vertragsleistungen gegenüber unseren Kunden eingesetzt werden sind verpflichtet, keine Tätigkeiten oder vertragliche
Leistungen auf eigene Rechnung für unsere Kunden ausüben. Dies gilt für Dritte mit bestehenden Vertragsverhältnissen sowie für
einen Zeitraum bis zu 12 Monaten nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.
(2) Verstößt ein von uns beauftragter Dritter gegen diese Verpflichtung, so gilt für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung
eine Vertragsstrafe in in angemessener Höhe, maximal jedoch 250.000 € je Kunde.
(3) Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Genehmigung möglich.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§28 Schriftform
(1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser AGB beinhalten, sowie besondere
Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.
(2) Vorbehaltlich Absatz 3 genügt die Verwendung von E-Mails dem Schriftformerfordernis, sofern der jeweilige Eingang an den
Absender rückbestätigt wird.
(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ein Telefax genügt dieser Form, eine E-Mail ohne qualifizierte Signatur nicht.
§29 Erfüllungsort / Anwendbares Recht /Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Rendsburg.
(2) Diese AGB und auf ihrer Grundlage geschlossene Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Kiel. Wir sind jedoch berechtigt, eigene Ansprüche
am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
§30 Abtretung / Salvatorische Klausel
(1) Ansprüche aus mit uns abgeschlossenen Verträgen kann der Kunde nur mit unser vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen AGB eine
Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.